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Entlastung auf Rezept: Ihre Haushaltshilfe über die Krankenkasse


Manchmal gerät der Alltag plötzlich aus dem Takt: Eine unerwartete Krankheit, eine Operation oder die Ankunft eines Babys machen es unmöglich, den Haushalt wie gewohnt weiterzuführen. Wer übernimmt dann das Kochen, die Reinigung oder die Kinderbetreuung?

Die gute Nachricht: In Deutschland haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine bezahlte Haushaltshilfe durch Ihre gesetzliche Krankenkasse. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die Paragraphen § 38 SGB V und § 24h SGB V des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung).

Wir möchten Ihnen heute diese wichtigen Regelungen näherbringen und zeigen, wie Sie die Unterstützung beantragen können.


1. Haushaltshilfe wegen Krankheit, Kur oder Krankenhaus (§ 38 SGB V)


Der wohl häufigste Grund für die Verordnung einer Haushaltshilfe ist eine akute gesundheitliche Notwendigkeit.


Wann besteht ein Anspruch?


Sie haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Medizinische Notwendigkeit: Ihnen ist die Weiterführung des Haushalts wegen:

    • Krankenhausbehandlung

    • einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme (Kur)

    • häuslicher Krankenpflege

    • schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit (auch nach ambulanter OP oder Krankenhausbehandlung)

    • ... nicht möglich.

  2. Keine andere Person im Haushalt: Eine andere Person, die im Haushalt lebt (z. B. der Partner), kann den Haushalt nicht weiterführen (z. B. wegen eigener Berufstätigkeit oder Krankheit).

  3. Kind im Haushalt (Wichtig für die Dauer!):

    • Ohne Kind unter 12 Jahren / Kind mit Behinderung: Der Anspruch besteht in der Regel für maximal vier Wochen.

    • Mit Kind unter 12 Jahren oder einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist: Der Anspruch kann sich auf bis zu 26 Wochen verlängern!


Was leistet die Haushaltshilfe?


Die Haushaltshilfe übernimmt alle Tätigkeiten, die zur Weiterführung des Haushalts notwendig sind. Dazu gehören üblicherweise:

  • Kochen, Spülen

  • Einkaufen

  • Reinigung der Wohnung

  • Waschen und Bügeln

  • Ggf. Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder


Kostenbeteiligung


Versicherte über 18 Jahren leisten eine gesetzliche Zuzahlung. Diese beträgt 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Tag. Sind Sie bereits von Zuzahlungen befreit, entfällt dieser Eigenanteil.


2. Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung (§ 24h SGB V)


Speziell für werdende und frischgebackene Mütter gibt es eine eigene Regelung, die den besonderen Schutz von Schwangerschaft und Mutterschaft berücksichtigt.


Wann besteht ein Anspruch?


Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 24h SGB V besteht, wenn:

  1. Ursache Schwangerschaft/Entbindung: Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist (z. B. ärztlich verordnete Bettruhe bei Risikoschwangerschaft oder Erschöpfung nach der Geburt).

  2. Keine andere Person im Haushalt: Wie bei § 38 SGB V kann keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen.


Dauer und Kosten


  • Dauer: Die Dauer richtet sich nach der ärztlich attestierten Notwendigkeit.

  • Kosten: Der größte Vorteil: Bei einer Verordnung nach § 24h SGB V entfällt die gesetzliche Zuzahlung. Die Leistung ist für die Versicherte in der Regel zuzahlungsfrei!


Ihr Fahrplan zur Haushaltshilfe: So beantragen Sie die Unterstützung


Um die Leistung zu erhalten, ist es wichtig, den korrekten Weg einzuhalten:

  1. Ärztliche Bescheinigung einholen:

    • Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt, Facharzt, Klinikarzt oder Ihrer Hebamme.

    • Lassen Sie sich die Notwendigkeit der Haushaltshilfe sowie den Grund (z. B. Krankheit, Entbindung) und den voraussichtlichen Zeitraum bescheinigen. Viele Kassen haben hierfür eigene Vordrucke.

  2. Antrag bei der Krankenkasse stellen:

    • Reichen Sie diese Bescheinigung umgehend bei Ihrer Krankenkasse ein und stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Haushaltshilfe.

    • Wichtig: Die Krankenkasse muss den Antrag genehmigen, bevor Sie die Hilfe in Anspruch nehmen.

  3. Beauftragung eines Dienstleisters:

    • Nach der Zusage durch die Krankenkasse können Sie einen zugelassenen Dienstleister beauftragen. Dies können Pflegedienste, spezialisierte Haushalts- oder Betreuungsdienste oder von der Kasse selbst vermittelte Personen sein.


Fazit


Die Haushaltshilfe auf Verordnung ist eine wertvolle Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Ihnen ermöglicht, sich in gesundheitlich schwierigen Phasen oder nach der Entbindung vollständig auf Ihre Genesung oder Ihr Baby zu konzentrieren.

Lassen Sie sich diese Unterstützung nicht entgehen! Bei Fragen zu den genauen Voraussetzungen in Ihrem individuellen Fall wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.

 
 
 

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